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BSG, 04.11.2008 - B 5 R 398/08 B |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
Verfahrensgang
- SG München, 24.04.2007 - S 30 R 2849/06
- LSG Bayern, 04.07.2008 - L 6 R 531/07
- BSG, 04.11.2008 - B 5 R 398/08 B
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BSG, 21.01.1993 - 13 BJ 207/92
Nachehelicher Unterhaltsanspruch - Verwirkung - Witwenrente
Auszug aus BSG, 04.11.2008 - B 5 R 398/08 B
Als höchstrichterlich geklärt muss eine Rechtsfrage auch dann angesehen werden, wenn das Revisionsgericht bzw das Bundesverfassungsgericht sie zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichend Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 8; s hierzu auch Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 1990, RdNr 117 mwN). - BSG, 25.09.1975 - 12 BJ 94/75
Revision - Rechtsfrage - Klärungsbedürftigkeit - Rentenwiedergewährung - Dritte …
Auszug aus BSG, 04.11.2008 - B 5 R 398/08 B
Liegen bereits höchstrichterliche Entscheidungen zur aufgeworfenen Frage vor, so muss substantiiert vorgetragen werden, aus welchen Gründen die Frage klärungsbedürftig geblieben oder erneut geworden ist (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr. 13, 65). - BSG, 25.09.2002 - B 7 AL 142/02 B
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde
Auszug aus BSG, 04.11.2008 - B 5 R 398/08 B
Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine konkrete Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 34 S 70 mwN).